Inhaltsverzeichnis
1 Name und Sitz
1.1 Name
1.2 Sitz
2 Ziele und Aufgaben
3 Mitgliedschaft
3.1 Bestand
3.2 Rechte und Pflichten
3.3 Aufnahme
3.4 Beendigung, Austritt
3.5 Ausschluss
3.6 Haftung
3.7 Versicherung
4 Organisation
4.1 Vereinsorgane
4.2 Amtsdauer
5 Generalversammlung
5.1 Einberufung
5.2 Traktandenliste
5.3 Anträge
5.4 Geschäfte
5.5 Stimm- und Wahlrecht
6 Vereinsvorstand
6.1 Zusammensetzung
6.2 Aufgaben und Kompetenzen
6.3 Rücktritt
7 Revisoren
8 Finanzen
9 Schluss- und Übergangsbestimmungen.
9.1 Statutenänderungen
9.2 Vereinsauflösung
9.3 Austritt aus dem SATUS
9.4 Genehmigung der Statuten
Die Statuten sind der Einfachheit halber nur in der männlichen Form geschrieben. Selbstverständlich sind alle geschlechtsspezifischen Ausdrücke sowohl männlich als auch weiblich zu interpretieren.
1 Der auf der Titelseite genannte Verein wurde im Sinne von Art 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet.
2 Der Verein ist der Sektion SATUS Schweiz angeschlossen und anerkennt dessen Statuten, Reglemente und Beschlüsse.
Der Vereinssitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
1 Der Verein bezweckt im Dienste seiner Mitglieder:
- die Förderung des gesunden Breitensportes im Rahmen der Zielsetzungen von SATUS Schweiz
- die Pflege der Kameradschaft, der sportlichen Gesinnung und einer sinnvollen Freizeitgestaltung
- die Durchführung sportlicher und kultureller Veranstaltungen
- die Ausbildung von Sportfunktionären und –coaches (Technische Leiter, Trainer, Schiedsrichter usw.)
- die Mitwirkung bei J+S und weiteren von SATUS Schweiz angebotenen Organisationen
2 Innerhalb des Vereins können beliebige Turn-; Sport- und Spielarten betrieben werden.
3 Der Verein fördert die verschiedenen Sportarten im Sinne des Amateursportgedankens.
4 Der Verein kann eine einheitliche Mitgliederliste führen oder durch Dritte führen lassen. Die Adressen der Mitglieder dürfen im Rahmen der Zweckbestimmung (Art. 2 Abs. 1 - 3 der Vereinsstatuten) verwendet werden.
5 Der Verein anerkennt die Dopingvorschriften von SATUS Schweiz
(Art. 2.3 der Statuten SATUS Schweiz).
1 Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern beiderlei Geschlechts:
- Minimitglieder
- Schülermitglieder
- Juniorenmitglieder
- Aktivmitglieder
- Passivmitglieder
- Frei- und Ehrenmitglieder
2 Als Minimitglieder können schulpflichtige Mädchen und Knaben bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem sie 13 Jahre alt werden, aufgenommen werden.
3 Als Schülermitglieder können Jugendliche bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem sie 17 Jahre alt werden, aufgenommen werden.
4 Als Juniorenmitglieder können Jugendliche bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem sie 20 Jahre alt werden, aufgenommen werden.
5 Aktivmitglieder können alle natürlichen Personen werden, in welchem sie 21 Jahre alt werden.
6 Als Passivmitglieder können ehemalige Aktivmitglieder und Freunde und Gönner aufgenommen werden, die dem Verein mit moralischer und finanzieller Unterstützung beistehen.
7 Zu Frei- oder Ehrenmitglieder können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes, zahlen aber keinen Mitgliederbeitrag. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung gewählt.
1 Die Mitglieder sind zur regelmässigen Bezahlung der Beiträge und zur Einhaltung der Statuten, Reglemente und Beschlüsse verpflichtet.
2 Sämtliche Mitglieder (ausgenommen Mini- und Schülermitglieder) sind vom Tage ihrer Aufnahme an stimmberechtigt und in alle Funktionen wählbar. Sie geniessen alle statutarischen Rechte. Insbesondere steht ihnen das Recht zu, Anträge an die Generalversammlung einzureichen.
3 Mitglieder, die in ein Amt gewählt werden, sind verpflichtet, dieses nach bestem Wissen und Gewissen zu führen. Die in Reglementen und Weisungen beschriebenen Pflichten und Kompetenzen sind zwingend einzuhalten.
1 Der Vereinsvorstand entscheidet anhand der schriftlich vorzulegenden Beitrittserklärung über die Aufnahme von Mitgliedern. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr benötigen zusätzlich die schriftliche Einwilligung eines Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand gibt die Namen der neuen Mitglieder einmal jährlich bekannt.
2 Verweigert der Vereinsvorstand die Aufnahme, entscheidet die Generalversammlung endgültig.
3 Mit der Neuaufnahme anerkennt das Mitglied die Statuten und allfällige Reglemente des Vereins.
4 Erfolgt der Beitritt während des laufenden Vereinsjahres, wird der Mitgliederbeitrag pro Rata erhoben.
1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes.
2 Der Austritt aus dem Verein hat vor der Generalversammlung in schriftlicher Form beim Präsidenten einzutreffen.
3 Der Austritt wird erst rechtskräftig, wenn sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
4 Mit dem Austritt verliert das Mitglied sämtliche Rechte und Ansprüche jeglicher Art. Es hat in ihrer Verwahrung befindliche Gegenstände oder Akten des Vereins auszuhändigen.
1 Der Ausschluss aus dem Verein kann auf Antrag des Vorstandes durch Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn:
2 Ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Rechte und Ansprüche jeglicher Art. Sie haben die in ihrer Verwahrung befindlichen Gegenstände oder Akten des Vereins auszuhändigen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selber zu versichern.
Die Organe des Vereins sind:
Die Amtsdauer für alle Vereinsorgane beträgt ein Jahr.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird alljährlich im ersten Quartal des Jahres durchgeführt. Der Vereinsvorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Ebenfalls können ein Fünftel der Mitglieder vom Vereinsvorstand die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder werden schriftlich, mindestens 30 Tage vor der Versammlung, mit Bekanntgabe der Traktanden durch den Vorstand eingeladen.
1 Nur in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können an der Generalversammlung behandelt und beschlossen werden.
2 Die Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ausdrücklich eine geheime Abstimmung verlangt wird. Über Ordnungsanträge ist sofort abzustimmen.
3 Bei Beschlussfassungen gilt das einfache Mehr der stimmenden Mitglieder, wenn die Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr verlangen. Der Präsident stimmt mit.
4 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 20 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1 Genehmigung des Protokolls der vorhergegangenen Generalversammlung
2 Genehmigung der Jahresberichte
3 Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
4 Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5 Wahlen:
6 Beratung und Beschlussfassung über Anträge
7 Festlegen des Jahresprogramms
8 Abänderung oder Ergänzung der Vereinsstatuten
Unter Berücksichtigung gesetzlicher Einschränkungen sind alle Mitglieder ab dem Kalenderjahr stimm- und wahlberechtigt, in dem sie 16 Jahre alt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Der Vorstand setzt sich aus einer ungeraden Anzahl Mitglieder zusammen.
1 Vertritt den Verein nach Aussen.
2 Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung.
3 Treffen von Führungsmassnahmen wie der Erlass von Reglementen und Weisungen für die effiziente und geordnete Vereinsführung.
4 Erledigt alle nicht in den Kompetenzbereich der Generalversammlung fallenden Geschäfte.
5 Orientiert seine Vereinsmitglieder an der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung.
Der Rücktritt einer Funktion aus dem Vorstand hat bis spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) in schriftlicher Form beim Präsidenten einzutreffen.
1 Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Revisoren.
2 Die Revisoren prüfen die jährliche Vereinsrechnung und –buchhaltung. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Kassiers.
1 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
- den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, deren Höhe durch die Generalversammlung festgesetzt wird
- Erträgen aus Veranstaltungen
- freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen
Änderungen dieser Vereinsstatuten können durch eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern ein entsprechender Antrag in der Traktandenliste veröffentlicht worden ist.
1 Der Verein kann seine Auflösung an einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschliessen, sofern nicht mindestens fünf Vereinsmitglieder den Weiterbestand beschliessen. Termin und Ort dieser Versammlung sind unter vorheriger Bekanntgabe des Traktandums den Mitgliedern und dem zuständigen Verbandsvorstand mindestens 30 Tage vorher mitzuteilen. Dessen Delegierte nehmen mit beratender Stimme an den Verhandlungen teil (Statuten SATUS Schweiz Art. 15.8.4).
2 Das Vermögen des aufgelösten Vereins ist einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen zu übergeben. Dieser Entscheid bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung gültig abgegebenen Stimmen.
Der Verein kann den Austritt aus dem SATUS unter Beachtung einer halbjährlichen Kündigungsfrist auf das Ende des Geschäftsjahres, an einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschliessen. Termin und Ort dieser Versammlung sind unter vorheriger Bekanntgabe des Traktandums den Mitgliedern und dem zuständigen Verbandsvorstand mindestens 30 Tage vorher mitzuteilen. Dessen Delegierte nehmen mit beratender Stimme an den Verhandlungen teil (Statuten SATUS Schweiz Art. 15.8.5).
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 4. April 2008 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die bisher vom SATUS-Verband herausgegebenen allgemeingültigen Statuten für Vereine.
BSV Ohringen
Der Präsident Der Kassier
Carsten van Embden Werner Sigg
Statuten BSV Ohringen |